Qualifizierung von Bedienern von Mitgänger-Flurförderzeugen

Es kommt in der betrieblichen Praxis immer wieder die Fragen, müssen Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen qualifiziert werden.

Natürlich stellt sich die Frage, was ist überhaupt ein Mitgänger-Flurförderzeug. Der Begriff Mitgänger-Flurförderzeuge ist im § 2 Absatz 4 der DGUV Vorschrift 68 wie folgt definiert:

„Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flurförderzeuge, die durch einen mitgehenden Fahrer gesteuert werden.

Was muss der Unternehmer jetzt machen, dass Mitarbeitende diese Flurförderzeuge bedienen dürfen. In § 7 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 68 heißt es wie folgt:

„(2) Der Unternehmer darf mit dem Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.“

Was bedeutet das jetzt für die Betriebliche Praxis? Der Unternehmer muss seine Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen qalifizieren, diese zu bedienen. Weiter ist der Bediener zu beauftragen, damit das Mitgänger-Flurförderzeug genutzt werden darf. Nach der TRBS 1116 ist eine Beauftragung für Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden, nach Abschnitt 3.7 erforderlich.

Es dürfen zum Steuern von Mitgänger-Flurförderzeugen nur Personen beauftragt werden, die körperlich, geistig und charakterlich geeignet, 18 Jahre alt, gründlich in die Handhabung eingewiesen und unterwiesen worden sind.

Zieht man zusätzlich die TRBS 1116 Abschnitt 4.6 „Lernerfolgskontrolle“ zu rate, dann heißt es wie folgt:

„Lernerfolgskontrollen dienen dem Nachweis, dass die Beschäftigten über die für eine Beauftragung nach Abschnitt 3.7 erforderliche Qualifikation verfügen. Der Arbeitgeber kann diesbezügliche Nachweise nutzen, um sich von den erforderlichen Kompetenzen zu überzeugen. Bestandteil der Qualifizierung sind daher eine oder mehrere Lernerfolgskontrollen, die sich auf die theoretischen und auf die praktischen Inhalte beziehen.“

Hieraus lässt sich ableiten, dass für die Bediener von Mitgänger-Flurförderzeugen ein Nachweis der erforderlichen Qualifikation als Grundlage für die Beauftragung nach Abschnitt 3.7 vorhanden sein muss.

Die Qualifizierung umfasst somit eine theoretische und praktische Prüfung. An die Qualifizierung werden höhere Anforderungen gestellt als an die Unterweisung.

Gerne führen wir auch für Ihren Betrieb die Qualifikation von Bedienern von Mitgänger-Flurförderzeugen durch. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf und lassen Sie sich ein individuelles Angebot erstellen.

Wir bilden auch Ihre Staplerfahrer bei Ihnen im Betrieb vor Ort aus. Auch Gabelstapler müssen sicher bedient werden und benötigen eine Qualifizierung.